Satzung des TTC Bad Godesberg-Muffendorf 1968
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein, eingetragen unter der Nummer 8/24 beim Westdeutschen Tischtennisverband e.V., führt den Namen:
Tischtennisclub Bad Godesberg-Muffendorf 1968 ( TTC BG.-M.)
1.2 und hat seinen Sitz in Bad Godesberg
1.3 das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege des Tischtennissports auf gemeinnütziger Grundlage.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Zu diesem Zweck stellt der Verein
seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und
Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur BeStreitung der Aufgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig
sind.
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigenZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
2.4 Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitglieder unterteilen sich in:
1. ausübende Mitglieder (aktive)
2. unterstützende Mitglieder( inaktive)
3. Ehrenmitglieder
4. Mitglieder der Jugendabteilung
3.2 Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene bei Anerkennung der Vereinssatzung
werden. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Verein zu stellen.
3.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Aufnahme-
ersuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
3.4 Ehrenmitglied kann nur derjenige werden, der sich um die Förderung des Vereins in
hervorragender Weise verdient gemacht und vom Vorstand hierzu vorgeschlagen
wird. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Stimmenmehrheit von den
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, ob dem Vorschlag stattgegeben wird.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
3.5 Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Vereinsangehörige unter 18 Jahren. Die Auf-
nahme in dieselbe kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Erziehungsberechtigten
erfolgen. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der Jugendabteilung nicht
stimmberechtigt.
§ 4 Austritt
4.1 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung (aktive Mitglieder
durch Einschreiben) an den Vorstand unter gleichzeitiger Abgabe sämtlicher, die
ehemalige Vereinszugehörigkeit kennzeichnenden vereinseigenen Sportausrüstungen
und Ausweise.
4.2 Der Beitrag für den Abmeldemonat ist zu entrichten. Mitglieder, welche mit Ämtern
betraut waren, haben zuvor über die geleistete Arbeit zu berichten.
§ 5 Ausschluss
5.1 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vereinsvorstand.
5.2 Ausschließungsgründe sind:
a) grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Anordnungen
des Vorstandes,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) grobe Verstöße gegen die Vereinskameradschaft,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Mahnung
hat spätestens zwei Monate nach der Nichtzahlung zu erfolgen.
5.3 Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Recht-
fertigung zu gewähren. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes
gegenüber dem Tischtennisclub. Die nach § 5 Ausgeschlossenen können nicht mehr in
den Verein aufgenommen werden, es sei denn, ihr Gesamtverhalten hat sich so geändert, dass einer Wiederaufnahme nichts im Wege steht. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
bestehen in:
6.1 a) Zahlung der Vereinsbeiträge,
b) Beachtung und Einhaltung der Vereins- und Verbandssatzungen, der Versammlungs-,
Vorstands- und Verbandsbeschlüsse,
c) Förderung der in den Satzungen niedergelegten Grundsätze des Vereins.
6.2 Kein Mitglied darf für einen anderen Verein, der die gleichen Sportarten betreibt,
sportlich oder in der Verwaltung tätig sein, es sei denn mit Genehmigung des Vorstandes.
§ 7 Rechte der Mitglieder
bestehen in:
7.1 a) dem Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins,
b) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und des
allgemeinen Vereinsrechtes.
7.2 Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 8 Versicherungsschutz
Für Schäden, gesundheitlicher oder anderer Art, haftet der Verein außerhalb des üblichen Versicherungsschutzes seinen Mitgliedern nicht.
§ 9 Beiträge und Strafen
9.1 Vereinsbeiträge richten sich nach Art der Mitgliedschaft, werden auf Vorschlag
des Vorstandes festgesetzt und sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Hierbei sind die Aufwendungen des Vereins zu berücksichtigen.
9.2 Auch über Stundung und Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet der Vorstand.
9.3 Über die Verhängung von Strafen, z.B. zeitlich begrenzter Ausschluss eines Mitgliedes von sportlicher Betätigung, entscheidet der Vorstand.
9.4 Der Jahresbeitrag ist bis einschließlich 31.3. eines jeden Jahres zu zahlen. Wer nach
üblichen Mahnverfahren (bis 30.06.) keine Überweisung tätigt, wird zum 01.07. aus
dem Verein ausgeschlossen.
§ 10 Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins geschieht durch folgende Organe:
10.1 a) Vorstand, b) Mitgliederversammlung, c) Jugendausschuss-Sportausschuss
Der Vorstand besteht aus:
10.2 1) Vorsitzenden, 2) Geschäftsführer, 3) Kassierer, 4) Schriftführer, 5) Jugendleiter,
6) Sportwart, 7) Damenwart, 8) Pressewart.
10.3 Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser trägt
gegenüber dem Verein die Verantwortung und die Haftung. Der Vorsitzende oder bei
dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, der Geschäftsführer
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
10.4 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Aus-
führung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz ver-
pflichtende Handlung einem Dritten zufügt ( § 31 BGB).
Es kann jedoch nur in Höhe des jeweiligen Vereinsvermögens gehaftet werden.
10.5 die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr, außer dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, die auf unbestimmte Zeit Gewählt werden. Sie können jedoch neu gewählt werden, wenn sie das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzen. Neuwahl muss vorgenommen werden, wenn der bisherige Vorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzt, insbesondere bei
grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§27
BGB). Ersatzwahlen können auch in Mitgliederversammlungen stattfinden.
10.6 Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
10.7 Die Versammlung beschließt, ob die einzelnen Posten des Vorstandes geheim oder
offen gewählt werden.
10.8 Die Jahreshauptversammlung hat jährlich statt zu finden.
§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Mitgliederversammlungen sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
11.2 Jahreshauptversammlung
Sie ist auf schriftlichem Wege mindestens 8 Tage vorher einzuberufen. Die Tages-
ordnung muss enthalten:
1. Jahresbericht, 2. Kassenbericht, 3.Entlastung des Vorstandes, 4. Neuwahl des Vorstandes, 5. Neuwahl der Kassenprüfer( diese dürfen nicht zweimal hintereinander
gewählt werden.
11.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand auf schriftlichem
Wege einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine solche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. In ihr können im Laufe des Geschäftsjahres eventuell ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes neu gewählt werden.
§ 12 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Obleuten der einzelnen Jugendmannschaften.
§ 13 Beschlussfassung
13.1 Alle ordnungsgemäß einberufenen Haupt- und Mitgliederversammlungen sind
beschlussfähig.
13.2 Beschlüsse werden vom Vorstand und in den Haupt- und Mitgliederversammlungenmit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
13.3 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
13.4 Beschlüsse werden in einem schriftlich abgefassten Protokoll niedergelegt , das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Veranstaltungen
Größere Veranstaltungen des Vereins bedürfen nicht der Genehmigung der
Mitgliederversammlung; es sei denn, § 11 Abs. 11.3 wird in Anwendung gebracht.
§ 15 Wahlen
15.1 Wahlen erfolgen nach dem im § 10 angeführten Regelungen.
15.2 Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§16 Vereinsvermögen
16.1 Das Vermögen des Vereins gehört dem Verein als solchem, nicht den Mitgliedern.
Alle Einnahmen sollen nur im Sinne des § 2 verwendet werden. Der Kassierer ist
verpflichtet, auf Anforderung des Vorstandes eine spezifizierte Zwischenbilanz sowie
Kontoauszüge vorzulegen.
16.2 Alle Kassenausgaben, soweit sie nicht unverhofft und unvermeidbar sind, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes.
16.3 Alle Ausgaben müssen durch Quittungen belegt werden.
16.4 Verträge aller Art und sonstige Verpflichtungen aus dem Barvermögen des Vereins
bedürfen nicht der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Alle Ausgaben und
Einnahmen (mit Ausnahme Rechnungen) sind von einem Vorstandsmitglied mit zu-
unterschreiben.
§ 17 Satzungsänderungen
17.1 Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Änderungen der Satzung, die das
Vereinsregister für erforderlich hält oder die durch Gesetz oder auf sonstige behördliche Anordnung hin notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist. Für die Auflösung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen
Stimmberechtigen erforderlich.
18.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins dem Sportamt der Stadt Bonn zur Weiterverwendung des
Tisch-Tennis-Sports zu.
Wilhelm Koch, Silvia Klemmer
Vorsitzender, Geschäftsführerin